AGB

1. GELTUNG

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HMC – all.about.marketing, eine Marke der Sharkpoint GmbH (im folgenden kurz Agentur genannt) sind integrierender Bestandteil von sämtlichen Leistungen der Agentur und erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Sämtliche Aufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber und der Agentur bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung angegebenen Umfang.

1.3. Abweichungen von diesen, sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

1.4. Allfällige anders lautende Bedingungen des Auftraggebers gelten hiermit als nicht vereinbart.

1.5. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.

2. LEISTUNGSUMFANG

2.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur. Nebenabreden und Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen in allen Fällen der Schriftform.

2.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur sämtliche Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die für die Erbringung der Leistung notwendig sind.

2.3. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

2.4. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen oder den erteilten Auftrag oder Teile davon durch sachkundige Dritte als Erfüllungsgehilfen zu bedienen oder derartige Leistungen zu substituieren. Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.

3. EIGENTUMSRECHT UND URHEBERRECHT

3.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch nur für die Dauer eines Jahres nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

3.2 „Offene Daten“ bleiben im Agenturbesitz. Die Agentur ist niemals verpflichtet, offene Produktionsdaten an den Kunden herauszugeben. Diese Rohdaten sind urhebergeschütztes Eigentum der Agentur und enthalten empfindliche Informationen, Herangehensweisen und Sourcecodes, die nicht für Dritte bestimmt sind. In unempfindlichen Sonderfällen können die offenen Daten nach Rücksprache mit der Agentur inklusive Nutzungsrechten für 75% des einzelnen Projekthonorars erworben werden.

3.3 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

3.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

3.5 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.

3.6 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

3.7 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

3.8 Bei nicht fristgerechter Bezahlung unserer Leistungen bzw. der Hosting- und Wartungsgebühren steht es der Agentur frei, den erstellten Internetauftritt bis zu dessen vollständiger Bezahlung zu sperren oder mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.

4. HONORAR

4.1. Der Honoraranspruch der Agentur entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde; wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterfertigung durch den Auftraggeber verhindert, so steht der Agentur gleich wohl das vereinbarte Honorar zu. Ebenfalls ist die Agentur berechtigt, eine Vorauszahlung vor Leistungserbringung bis zu 100% des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen.

4.2. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die seitens der Agentur einen wichtigen Grund darstellen, so hat die Agentur nur Anspruch auf den ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars, dies insbesondere dann, wenn die bisherigen Leistungen verwendet oder verwertbar sind.

4.3. Die Agentur kann die Fertigstellung von Leistungen von der vollen Bezahlung der Honoraransprüche abhängig machen. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung von der der Agentur zustehenden Vergütungen.

4.4. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

4.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur das vereinbarte Entgelt. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte, nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

4.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen Gegenforderungen der Agentur aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.

4.7. Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen für den Auftraggeber in Auftrag gibt, steht ihr ein Manipulationsentgelt von mindestens 15 % des Vergabevolumens zu.

5. TERMINE

5.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

5.2. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber erst dann zum Rücktritt vom Vertrag, nachdem er der Agentur schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzuges sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen zur Durchführung des Auftrages notwendigen Verpflichtungen (Bereitstellung von Unterlagen, Informationen etc.) im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

6. GEWÄHRLEISTUNG

6.1. Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung der Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Erkennen derselben schriftlich geltend zu machen und zu begründen, andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

6.2. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Auftraggeber der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Falle der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber, die Vermittlung der mangelhaften Sache auf seine Kosten durchzuführen, wobei das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge vom Auftraggeber zu beweisen sind.

6.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gem. §933 b Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Leistung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

7. HAFTUNG

Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Auftraggeber rechtzeitig auf erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die aufgrund der Marketing- und Werbemaßnahmen gegen den Auftraggeber erhoben werden, werden ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist, insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen, sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

8. RÜCKTRITT VOM VERTRAG

Die Agentur ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiter verzögert wird; sowie wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet. Weiters, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

9. DATENSCHUTZ

Hier verweisen wir auf die Datenschutzerklärung der Agentur in der jeweils gültigen Fassung.

10. ANZUWENDENDES RECHT

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten, sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

11.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Agentur die Ware einem Beförderungsunternehmen übergeben hat.

11.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur zuständige sachliche Gericht vereinbart.

Stand: 29.08.2023